Satzung
Förderkreis Kirchenmusik Neuenbürg
Name, Zweck und Aufgaben
Kirchenmusik ist ein Herzstück unserer
Evangelischen Kirchengemeinden. Kirchenmusik berührt den ganzen
Menschen mit Körper, Seele und Geist. Sie ist Ausdruck des Glaubens
und schenkt Freude.
Der „Förderkreis Kirchenmusik Neuenbürg“
hat den Zweck, die kirchenmusikalische Arbeit der Bezirkskantorin /
des Bezirkskantors in Neuenbürg und im Kirchenbezirk Neuenbürg
ideell und materiell zu fördern.
Diesem Zweck dienen insbesondere folgende
Aufgaben:
-
Förderung des Interesses an Kirchenmusik der verschiedenen Schaffensperioden Musikstile.
-
Beschaffung von Mitteln für die finanzielle Unterstützung der Sanierung und Unterhaltung der Mühleisenorgel in der Stadtkirche.
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Förderung hochkarätiger musikalischer Veranstaltungen im kirchlichen Bereich in Neuenbürg und Umgebung.
-
Förderung des aktiven Singens und Musizierens im Gottesdienst, in Chören und Musikgruppen (z.B. Kantorei, Posaunenchor, etc.), sowie solide musikalische Nachwuchsarbeit.
-
Mithilfe bei der Organisation und Durchführung von musikalischen Veranstaltungen im kirchlichen Bereich.
Organisation
Der Förderkreis ist eine rechtlich
unselbständige Gruppe der Verbundkirchengemeinde Neuenbürg, die nach
den Bestimmungen dieser Satzung organisiert ist.
Der Förderkreis bildet selbst kein
Vermögen. Förderbeiträge und Spenden sind dem Sondervermögen
„Förderkreis Kirchenmusik“ der Ev. Verbundkirchengemeinde Neuenbürg
zugeordnet.
Über die Verwendung dieser Mittel
entscheiden die Organe des Förderkreises. Die
Bewirtschaftungsbefugnis für die Mittel liegt beim Beirat. Er kann
einzelnen Mitgliedern des Beirats eine Bewirtschaftungsbefugnis über
100 € einräumen. Höhere Beträge müssen durch zwei Beiratsmitglieder
gemeinsam ausgeübt werden.
Spendenbescheinigungen werden durch die
Verbundkirchengemeinde ausgestellt. Der Beirat des Förderkreises
arbeitet zu.
Anstelle des Verbundkirchengemeinderates
nehmen die in dieser Satzung festgelegten Organe diese Aufgaben
selbständig im Rahmen der Satzung gegenüber dem Kirchengemeinderat
wahr.
Gemeinnützigkeit
Als rechtlich unselbständiger Teil der
Kirchengemeinde verfolgt der Förderkreis ausschließlich und
unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist
selbstlos tätig.
Im Falle der Auflösung des Förderkreises
ist die Verbundkirchengemeinde Neuenbürg verpflichtet, das Vermögen
satzungsgemäß zu verwenden.
Mitgliedschaft
Mitglieder des Förderkreises können
natürliche und juristische Personen sein. Juristische Mitglieder
sind nicht stimmberechtigt.
Die Mitgliedschaft wird durch eine
schriftliche Beitrittserklärung begründet. Der Beirat beschließt
über den Beitrittsantrag. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die
Satzung des Förderkreises an und verpflichtet sich, den jährlichen
Beitrag zu bezahlen.
Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt
oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche
Mitteilung erklärt werden und wird zum Jahresende wirksam.
Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur
aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Beirats möglich.
Der Jahresbeitrag beträgt bei Einzelmitgliedschaft € 30,00, € 40,00
bei Familienmitgliedschaft.
Organe
Die Organe des Förderkreises sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Beirat
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus
allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind
alle natürlichen Personen, die Mitglieder sind und das 16.
Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit
einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
-
über Anträge des Beirats und der Mitglieder,
-
über die Festsetzung von Jahresbeiträgen,
-
über den Baustein für den Haushaltsplan der Kirchengemeinde sowie
-
über die Wahl der Beiratsmitglieder. Wahlen sind geheim durchzuführen. Sie beschließt außerdem mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder
-
über Satzungsänderungen und
-
über die etwaige Auflösung des Förderkreises.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder textlich auf geeignete Weise mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Beiratsvorsitzenden / die Beiratsvorsitzende.
Die Mitgliederversammlung findet
mindestens einmal jährlich statt. Der Beirat hat jährlich der MV zu
berichten und Rechnung zu legen. Über den Verlauf der MV ist ein
Protokoll anzufertigen.
Beirat
Der Beirat besteht aus 6 – 8 Personen,
die von der MV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Darunter
soll ein vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählte Person und
eine von der Kantorei aus deren Mitte gewählte Person sein. Die
Bezirkskantorin / der Bezirkskantor gehört dem Beirat kraft Amtes
an.
Die Zweidrittel der Beiratsmitglieder
müssen für den Kirchengemeinderat einer evangelischen
Kirchengemeinde wählbar sein.
Die für Kirchenmusik zuständige
Pfarrperson der Kirchengemeinde kann an den Sitzungen beratend
teilnehmen.
Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist neben seinen
satzungsmäßigen Aufgaben zuständig insbesondere für die Festlegung
und Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen im Rahmen der
Zweckbestimmung dieser Satzung.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des
Beirats regelt dieser selbst. Scheidet ein Beiratsmitglied aus,
ergänzt sich der Beirat bis zur nächsten ordentlichen Wahl durch
Zuwahl selbst.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden / eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter/in. Deren
Amtszeit beträgt ebenfalls 3 Jahre.
Der Beiratsvorsitzende / die
Beiratsvorsitzende lädt ein und leitet die Mitgliederversammlung und
den Beirat und sorgt für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse. Er
berichtet einmal jährlich dem Kirchengemeinderat über die Arbeit des
Förderkreises.
Gültigkeit
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2023 beschlossen.
Sie tritt vorbehaltlich der
Genehmigung durch den Kirchengemeinderat und Oberkirchenrat in
Kraft.