Satzung


Förderkreis Kirchenmusik Neuenbürg


Name, Zweck und Aufgaben

Kirchenmusik ist ein Herzstück unserer Evangelischen Kirchengemeinden. Kirchenmusik berührt den ganzen Menschen mit Körper, Seele und Geist. Sie ist Ausdruck des Glaubens und schenkt Freude.

Der „Förderkreis Kirchenmusik Neuenbürg“ hat den Zweck, die kirchenmusikalische Arbeit der Bezirkskantorin / des Bezirkskantors in Neuenbürg und im Kirchenbezirk Neuenbürg ideell und materiell zu fördern.

Diesem Zweck dienen insbesondere folgende Aufgaben:

 

Organisation

Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Gruppe der Verbundkirchengemeinde Neuenbürg, die nach den Bestimmungen dieser Satzung organisiert ist.

Der Förderkreis bildet selbst kein Vermögen. Förderbeiträge und Spenden sind dem Sondervermögen „Förderkreis Kirchenmusik“ der Ev. Verbundkirchengemeinde Neuenbürg zugeordnet.

Über die Verwendung dieser Mittel entscheiden die Organe des Förderkreises. Die Bewirtschaftungsbefugnis für die Mittel liegt beim Beirat. Er kann einzelnen Mitgliedern des Beirats eine Bewirtschaftungsbefugnis über 100 € einräumen. Höhere Beträge müssen durch zwei Beiratsmitglieder gemeinsam ausgeübt werden.

Spendenbescheinigungen werden durch die Verbundkirchengemeinde ausgestellt. Der Beirat des Förderkreises arbeitet zu.

Anstelle des Verbundkirchengemeinderates nehmen die in dieser Satzung festgelegten Organe diese Aufgaben selbständig im Rahmen der Satzung gegenüber dem Kirchengemeinderat wahr.

 

Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbständiger Teil der Kirchengemeinde verfolgt der Förderkreis ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige und kirchliche Zwecke. Er ist selbstlos tätig.

Im Falle der Auflösung des Förderkreises ist die Verbundkirchengemeinde Neuenbürg verpflichtet, das Vermögen satzungsgemäß zu verwenden. 

 

Mitgliedschaft

Mitglieder des Förderkreises können natürliche und juristische Personen sein. Juristische Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung begründet. Der Beirat beschließt über den Beitrittsantrag. Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung des Förderkreises an und verpflichtet sich, den jährlichen Beitrag zu bezahlen. 

Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung erklärt werden und wird zum Jahresende wirksam.

Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund durch Mehrheitsbeschluss des Beirats möglich.
Der Jahresbeitrag beträgt bei Einzelmitgliedschaft € 30,00, € 40,00 bei Familienmitgliedschaft.

 

Organe

Die Organe des Förderkreises sind:

1.   Mitgliederversammlung

2.   Beirat  

 

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus allen stimmberechtigten Mitgliedern zusammen. Stimmberechtigt sind alle natürlichen Personen, die Mitglieder sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Beirat hat jährlich der MV zu berichten und Rechnung zu legen. Über den Verlauf der MV ist ein Protokoll anzufertigen. 

 

Beirat

Der Beirat besteht aus 6 – 8 Personen, die von der MV auf die Dauer von 3 Jahren gewählt werden. Darunter soll ein vom Kirchengemeinderat aus seiner Mitte gewählte Person und eine von der Kantorei aus deren Mitte gewählte Person sein. Die Bezirkskantorin / der Bezirkskantor gehört dem Beirat kraft Amtes an. 

Die Zweidrittel der Beiratsmitglieder müssen für den Kirchengemeinderat einer evangelischen Kirchengemeinde wählbar sein.

Die für Kirchenmusik zuständige Pfarrperson der Kirchengemeinde kann an den Sitzungen beratend teilnehmen.    

Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist neben seinen satzungsmäßigen Aufgaben zuständig insbesondere für die Festlegung und Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Satzung.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Beirats regelt dieser selbst. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, ergänzt sich der Beirat bis zur nächsten ordentlichen Wahl durch Zuwahl selbst.

Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende und dessen Stellvertreter/in. Deren Amtszeit beträgt ebenfalls 3 Jahre.

Der Beiratsvorsitzende / die Beiratsvorsitzende lädt ein und leitet die Mitgliederversammlung und den Beirat und sorgt für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse. Er berichtet einmal jährlich dem Kirchengemeinderat über die Arbeit des Förderkreises.

 

Gültigkeit
Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11. Mai 2023 beschlossen.

Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung durch den Kirchengemeinderat und Oberkirchenrat in Kraft.